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Steuersparmodell Familie?
Steuern und Heirat

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Fundstellen und Links
  1. Steuersparmodell Familie
    Wenn man sie schon hat, sollte man wenigstens auch steuerlich davon profitieren ... So beginnt ein Artikel in Focus Money
    [ LINK ]
  2. Links
  3. Fundstellen
Autor
Franz Russ

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Bei der Heirat haben die beiden Beteiligten in Deutschland ein Wahlrecht, ob sie getrennt oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen

Gemeinsame Veranlagung (Schon im Jahr der Heirat möglich)

Dies bedeutet im Klartext: Die Einkünfte von Ehemann und Frau werden nicht, wie bei un­verheirateten Paaren, getrennt versteuert, sondern addiert und auf einer anderen Berechnungs­basis, der so genannten Splittingtabelle, versteuert. Oftmals ist es so, dass Ehepaare durch gemeinsame Veranlagung Geld sparen können. Der Vorteil den eine gemeinsame Veranla­gung hat, wird umso größer, je größer die Spreizung des Einkommens zwischen den Ehepart­ner ist.

Getrennte Veranlagung, wann ist sie günstiger?

Eine getrennte Veranlagung der Ehepartner kann sinnvoll sein, wenn einer der Eheleute in den Genuss steuerfreier Lohneersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) kommt.

Schenkung und Erbschaftssteuer

Mit der Heirat ändert sich im Falle der Schenkung und Erbschaft einiges, zuerst sollen hier die Änderungen im Erbschaftsteuerrecht beleuchtet werden.

Dem überlebenden Ehegatten steht auf jedem Fall ¼ der Erbschaft zu; Ihm steht auch das so genante voraus zu, dies sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Lebten die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft,[1]so steht dem überleben­den Ehegatten ein weiteres Viertel des Erbes als Zugewinnausgleich zu, dieser Zu­gewinnausgleich ist von der Erbschaftssteuer befreit (Aus Sparkasse S. 480).

Mit Heirat wird auch der Betrag der ohne Steuerbelastung vererbt werden kann ein anderer. Vor der Ehe steht der Partner in der Erbschaftsteuerklasse III, und hat einen steuerfreien Be­trag von 5.200,00 €; dieser steigt nach der Heirat auf 307.000,00 €. Auf diesen Freibetrag kann noch ein Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 € kommen.

Beispiel: Erbschaftssteuer


Der Mann vererbt an seine Frau und die zwei Kinder 1.000.000,00 €. Das Ehepaar lebt in ge­setzlicher Zugewinngemeinschaft. Welcher Anteil steht der Frau zu:

Die Frau bekommt ¼ der Erbschaft (250.000,00 €), hinzukommen noch 250.000,00 € aus dem pauschalen Zugewinnausgleich, die Haushaltsgegenstände werden hier nicht weiter be­rücksichtigt, sie stehen der Frau jedoch auch zu. Es steht für die Frau ein Gesamterbe von 500.000,00 € an.

Wie ist dieses Erbe zu versteuern?

250.000,00 € des Zugewinnausgleichs sind von der Erbschaftssteuer befreit, die restlichen 250.000,00 € fallen voll unter den Steuerfreibetrag von 307.000,00 €. Somit beträgt die Erb­schaftsteuer 0,00 €.

Nun soll die Situation ohne eine Heirat betrachtet werden, ferner gelten dieselben Daten. Der Mann hinterlässt der Frau die 500.000,00 € nun jedoch testamentarisch, da sie nicht in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird.

Der Freibetrag sinkt auf 5.200,00 € und es steht kein steuerfreier Versorgungsfreibetrag zur Verfügung. Dies führt zu einer zu versteuernden Summe von 494.800,00 €. In diesem Fall würde Erbschaftsteuer in Höhe von 143.492,00 € anfallen.

Dem Beispiel liegen stark vereinfachte Annahmen zugrunde, wenn eine Vererbung geplant wird, sollte in jedem Fall ein Fachmann (Steuerberater/Fachanwalt) hinzugezogen werden, denn oft wird eine Steuerersparnis durch geschicktes agieren möglich (z.B. Gesell­schaftsvererbung). Auch birgt das Erbschaftsrecht einiges an Gefahren (gültiges handschriftli­ches Testament) die so vermieden werden können.

Nun noch zum Abschluss dieses Abschnitts die Schenkungssteuer, hier wird für den Ehegat­ten ebenfalls ein Freibetrag von 256.000,00 € gewährt. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Leben die beiden in „wilder“ Ehe zusammen, so steht wiederum nur ein steuerfreier Betrag von 5.200,00 € zur Verfügung.



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[letzte Aktualisierung: 30-12-2005]  [verantwortlich: Redaktion] 
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